GAAP GmbH - Berater für Beihilfe

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Unter den folgenden Voraussetzungen greift das grundsätzliche Beihilfeverbot des Artikels 107 Abs. 1 AEUV:

  • Es muss sich um eine Maßnahme zugunsten eines Unternehmens handeln (Anwendbarkeit).
  • Die Maßnahme muss begünstigende Wirkung für das Unternehmen haben.
  • Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln finanziert werden.
  • Es muss sich um eine selektive Maßnahme handeln, d.h. sie muss ein bestimmtes Unternehmen begünstigen.
  • Die Maßnahme muss die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs beinhalten sowie eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten hervorrufen.

Wenn keine gesetzliche Erlaubnis eingreift muss jede Beihilfe vor Ihrer Gewährung bei der EU-Kommission angemeldet werden (Notifizierung) und darf bis zum Abschluss der Prüfung nicht durchgeführt werden (Stillhaltegebot). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt alleine der formale Verstoß gegen die Anmeldepflicht zur Nichtigkeit der jeweiligen Rechtsakte (z.B. begünstigender Grundstückskaufvertrag), auf eine Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme kommt es nicht an. Gleiches gilt im Übrigen bei nicht Vorliegen einer Trennungsrechnung, wenn neben der geförderten noch andere Tätigkeiten ausgeübt werden.

  • a) Eine Begünstigung ist nicht gegeben bzw. eine Beihilfe liegt dann nicht vor, wenn die vier Kriterien i.S.d. Altmark-Trans-Urteils des EuGH erfüllt sind.
  • b) Eine gesetzlich erlaubte Beihilfe liegt vor, wenn es sich um so genannte Bagatellbeihilfen handelt.
  • Es greift eine Freistellungsentscheidung oder eine Freistellungsverordnung der EU.

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