GAAP GmbH - Ihre kompetenten Wirtschaftsprüfer in Berlin Mitte

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Mehr als 15 Jahre Erfahrung und Vertrauen unserer Mandanten

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Unsere Leistungen rund um die Wirtschaftsprüfung für Sie

Alles kompetent aus einer Hand!

Wir haben erfolgreich am System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer teilgenommen. Unsere Bescheinigung ist gültig bis zum 23. März 2022.

Die GAAP GmbH ist als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nr. 2f WPO in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen.

Unsere Partner und Mitgliedschaften:

Unsere Leistungen rund um die Wirtschaftsprüfung für Sie

Alles kompetent aus einer Hand!

Aufgaben der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) regelt den Inhalt der Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern. In Absatz 1 heißt es dazu:

„Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.“

Das Wort „insbesondere“ weist schon darauf hin, dass die Jahresabschlussprüfung (im Fachjargon nur Abschlussprüfung genannt, weil auch andere Abschlüsse wie z.B. Zwischenabschlüsse, Liquidationsbilanzen, Umwandlungsbilanzen davon umfasst sind) und die Konzernabschlussprüfung das Kerngeschäft des Wirtschaftsprüfers bilden. Aber darüber hinaus gibt es eine Menge weiterer betriebswirtschaftlicher Prüfungen. Diese Prüfungen sind zum Teil gesetzlich geregelt, aber Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden oft auch mit „freiwilligen“ betriebswirtschaftlichen Prüfungen betraut.

Beispiele für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen:

  • Gründungsprüfung einer Aktiengesellschaft (AG)
  • Prüfung nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  • Prüfung nach § 36 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
  • Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • Prüfung nach § 29 Kreditwesengesetz (KWG)

Beispiele für „freiwillige“ Prüfungen:

  • Unterschlagungsprüfung
  • Due-Diligence-Prüfung
  • Fördermittelprüfung

In Absatz 2 WPO heißt es weiter:

„Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.“

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen also auch, ohne als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft zugelassen zu sein, auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig werden.
Schließlich lautet Absatz 3 des § 2 WPO:

„Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt

1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
3. zur treuhänderischen Verwaltung.“

Unter diesen Absatz fallen z.B. Tätigkeiten wie:

  • Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung
  • Erstellen (und prüfen) von Sanierungskonzepten
  • Beratung zur Rechnungslegung wie Buchhaltung, Kostenrechnung, Planung und Controlling
  • Organisationsberatung, z.B. Internes Kontrollsystem, Risikomanagement und Risikofrüherkennung sowie Korruptionsprävention
  • Treuhandtätigkeiten wie z.B. Testamentsvollstreckung

Die vorgenannten Ausführungen zeigen, dass das Tätigkeitsgebiet von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sehr umfangreich ist. Daher werden Wirtschaftsprüfer auch umfassend ausgebildet in den Bereichen Prüfungswesen, Betriebswirtschaft, Steuern und Wirtschaftsrecht, welches auch die Prüfungsfächer im Wirtschaftsprüferexamen sind.

Berufsgrundsätze

§ 43 WPO nennt allgemeine Berufspflichten, die in der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) konkretisiert werden. Zu nennen sind im Einzelnen:

  • Unabhängigkeit: WP dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Sie haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu bewahren.
  • Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen: WP dürfen nicht tätig werden, wenn sie einen anderen Auftraggeber in derselben Sache im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten bzw. beraten oder vertreten haben. WP dürfen im Übrigen mehrere Auftraggeber in derselben Sache nur beraten oder vertreten, wenn ihnen ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber einverstanden sind. Eine vermittelnde Tätigkeit im Auftrag aller Beteiligten ist zulässig.
  • Gewissenhaftigkeit: WP sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an das Gesetz gebunden, haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese und fachliche Regeln zu beachten. WP dürfen Leistungen nur anbieten und Aufträge nur übernehmen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung nötige Zeit verfügen. WP haben durch eine sachgerechte Gesamtplanung aller Aufträge die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die übernommenen und erwarteten Aufträge unter Beachtung der Berufsgrundsätze ordnungsgemäß durchgeführt und zeitgerecht abgeschlossen werden können. Treten nach Auftragsannahme Umstände ein, die zur Ablehnung des Auftrages hätten führen müssen, ist das Auftragsverhältnis zu beenden.
  • Fachliche Fortbildung: WP sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden Die Fortbildung soll die Fachkenntnisse, die Fähigkeit zu ihrer Anwendung sowie das Verständnis der Berufspflichten auf einem ausreichend hohen Stand halten. Die Fortbildung soll einen Umfang von 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten.
  • Verschwiegenheit: WP dürfen Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren.
  • Eigenverantwortlichkeit: WP haben unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit ihr Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, ihr Urteil selbst zu bilden und ihre Entscheidungen selbst zu treffen.
  • Unparteilichkeit: WP haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
  • Unbefangenheit und Besorgnis der Befangenheit: WP haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn sie bei der Durchführung von Prüfungen oder der Erstattung von Gutachten nicht unbefangen sind oder wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Unbefangen ist, wer sich sein Urteil unbeeinflusst von unsachgemäßen Erwägungen bildet. Die Unbefangenheit kann insbesondere durch Eigeninteressen, Selbstprüfung, Interessenvertretung sowie persönliche Vertrautheit beeinträchtigt werden.
  • Berufswürdiges Verhalten: WP haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. WP haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist.
Qualitätssicherung

§ 55b WPO schreibt den Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems vor:

„Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren.“

Einzelheiten zur Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems sind in der gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (VO 1/2006) geregelt. Außerdem enthält § 32 BS WP/vBP den Umfang des Qualitätssicherungssystem für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 WPO, bei denen das Siegel verwendet wird, also im Wesentlichen gesetzliche Prüfungen, deren Durchführung Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vorbehalten ist. Es umfasst:

„Prüfungen, bei denen das Siegel verwendet wird, umfasst das Qualitätssicherungssystem insbesondere Regelungen

1. zur Sicherstellung, dass die Berufspflichten, insbesondere die Vorschriften zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit durch die Praxis und die bei der Auftragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter eingehalten werden; diese Regelungen müssen eine regelmäßige oder anlassbezogene Befragung der betroffenen Mitarbeiter zu finanziellen, persönlichen oder kapitalmäßigen Bindungen einschließen;
2. zur Auftragsannahme und -fortführung, die unter Berücksichtigung der mit den Aufträgen für die Praxis verbundenen Risiken hinreichend sicherstellen, dass nur Mandate angenommen oder fortgeführt werden, die in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können;
3. zur vorzeitigen Beendigung von Aufträgen;
4. zur Einstellung von Mitarbeitern;
5. zur Aus- und Fortbildung von fachlichen Mitarbeitern;
6. zur Beurteilung von fachlichen Mitarbeitern;
7. zur Gesamtplanung aller Aufträge;
8. zur Organisation der Fachinformation;
9. zur Prüfungsplanung;
10. zur Auftragsabwicklung (einschließlich der Anleitung des Prüfungsteams, der Einholung von
fachlichem Rat, der Überwachung der Auftragsabwicklung und der Beurteilung der Arbeitsergebnisse durch den zuständigen WP);
11. zum Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen;
12. zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung und
13. zur Überwachung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (Nachschau).“

Qualitätskontrolle – Peer Review

§ 57a WPO regelt, dass sich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet sind, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt (Peer Review).

Nach erfolgreicher Durchführung wird eine Teilnahmebescheinigung erteilt, die spätestens bei der Annahme eines Prüfungsauftrages für eine gesetzliche Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vorliegen muss.

Berufsaufsicht

Die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer obliegt gemäß §§ 57, 66 WPO der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Der APAK steht die öffentliche Fachaufsicht und, in deren Konsequenz, die Letztentscheidungsbefugnis zu.

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GAAP steht für "Generally Accepted Accounting Principles", was übersetzt "Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung" bedeutet.

Die GAAP GmbH ist eine mittelständische Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft und Steuer­beratungs­gesellschaft in Berlins Mitte. Unser leistungsfähiges und flexibles Team besteht aus zwei Berufsträgern (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) sowie aus weiteren 20 Mitarbeitern.

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Was unsere Mandanten schreiben:

"Auf der Suche nach einem Steuerberater, der bei Bewertungsfragen zu Immobilien Bescheid weiß, wurden wir per Google auf die GAAP Gesellschaft aufmerksam. Die Kontaktaufnahme lief sehr schnell und es wurde direkt zurückgerufen. Man nahm sich die Zeit den Sachverhalt zu erörtern und zeigte Lösungsansätze/ Lösungsvorschläge. Durch diese professionelle und kompetente Herangehensweise haben wir uns für weitere Zusammenarbeit entscheiden. Besonders hervorzuheben möchten wir Herrn Robert Wieding."

Christian Bothur

"Sehr empfehlenswert! Die Kontaktaufnahme war sehr schnell und unkompliziert. Die Bearbeitung meines Anliegens erfolgte zügig und die Lösung wurde sehr zufriedenstellend dargelegt."

Verena Landsknecht

"Als langjähriger Kunde können wir das Unternehmen in jeder HInsicht empfehlen. Rasche Reaktionen, freundliche Mitarbeiter und jede Menge Informationen und Erläuterungen, gerade bei schwierigen Problemlagen. Vor allem aber geduldig und sehr transparent. Wir bleiben!"

Stadtmuseum Berlin GmbH

"Die Zusammenarbeit ist unkompliziert, die Interessen des betreuten Unternehmens stehen im Vordergrund, die Beratung ist immer sehr gut und wenn es um schnelle Reaktionen geht, sind sie unschlagbar."

IT Museumsdienste

"Auch nach sehr vielen Jahren als Mandantin mit verschiedenen Unternehmen kann ich diese Kanzlei uneingeschränkt empfehlen."

Sylvia Granowski

"Wirklich sehr freundliche und kompetente Mitarbeiter, sehr schnelle Rückmeldung und unkomplizierte Abwicklung. 100% weiterzuempfehlen."

Anonym

"Steuerberatung vom Feinsten, auch in Fällen, in denen man es nicht denkt - als unbedarfte/r Laie. 🙂 Waren in Vereinsangelegenheiten unterwegs: gemeinnützig oder nicht ? Wie verfahren, was dürfen wir , was geht nicht ? Hatten es - natürlich - eilig. Ein Anruf, kurze Erläuterung des Problems, schon hatten wir nur wenige Tage später unseren Wunschtermin - denn wir hätten auch nicht jederzeit Zeit gehabt. Das lief also schonmal perfekt ! Pakrplatz im Haus - in DER Lage nicht ganz unwichtig. Wer zu früh kommt: im Bioladen unten im EG kann man die Zeit gut bei Kaffee und Kuchen oder einem herzhaften Snack überbrücken. Super Bürogebäude, behindertengerecht. Einfacher Zugang also für jede/n. Freundlicher Empfang, vorbereiteter Besprechungsraum mit Getränkeangebot. Beratung: von Herrn Hagemann erhalten. Super freundlich, verständig, ruhig, und das Wichtigste: sehr verständliche Erklärungen sehr geduldig vorgetragen, alle Nachfragen gern beantwortet. Preis-Leistungs-Verhältnis: ich gebe zu, ich war noch nie bei einem Steuerberater, kenne mich mit den Preisen nicht aus. Aber das von ihm angekündigte Honorar erscheint mir für die erhaltene Beratung in einem alles andere als alltäglichen Vereinsproblem sehr angemessen. Ich kann ihn nur wärmstens empfehlen."

Anonym

"Total kompetent und freundlich! Haben mich super im Grundsteuerthema beraten und absolut fair behandelt. Kann ich nur uneingeschränkt weiterempfehlen!"

Uwe Samer

GAAP GmbH | Kontakt & Anfahrt

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