GAAP GmbH - Ihr Unternehmensberater in Berlin und Brandenburg

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Anders als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist die Tätigkeitsbezeichnung „Unternehmensberater“ gesetzlich nicht geschützt. Folglich kann sich jeder als Unternehmensberater in Berlin und Brandenburg niederlassen.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater müssen Ihre Qualifikation durch ein Staatsexamen nachweisen. Sie müssen zur Berufsausübung eine Vermögensschadenhaftspflichtversicherung unterhalten und unterliegen über die Wirtschaftsprüferkammer und Steuerberaterkammer einer gesetzlich geregelten Berufsaufsicht. Das ergibt insgesamt, dass sich ein Nachfrager für die Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung darauf verlassen kann, dass der Anbieter seriös und eine hohe Beratungsqualität sichergestellt ist. All das gilt für Unternehmensberater nicht.

Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass es nicht genügend gute Unternehmensberater gibt. Bei den Großen der Branche ist ganz sicher eine hohe Beratungsqualität sichergestellt, das hat aber auch seinen Preis. Wer sich das nicht leisten kann oder will, und das sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), muss sich auf Empfehlungen, Referenzen oder auf sein Bauchgefühl verlassen, um für sein spezifisches Problem den richtigen Unternehmensberater zu finden.

Was qualifiziert die GAAP als Unternehmensberater?

Zunächst einmal sind beide Geschäftsführer Diplom-Kaufleute, haben also ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert. Das Fach „Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre“ ist neben dem Wirtschaftlichen Prüfungswesen, dem Wirtschaftsrecht und dem Steuerrecht eine der vier gleichberechtigten Prüfungsfächer im Wirtschaftsprüferexamen, das beide Berufsträger durchlaufen haben. Die theoretische Grundausbildung ist also auf jeden Fall vorhanden.

Entscheidend ist aber, dass wir unser Leistungsangebot auf die Teilbereiche der Unternehmensberatung beschränken, die in direktem Zusammenhang mit unserer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater stehen. So ist sichergestellt, dass wir neben dem theoretischen Wissen auch über einen umfangreichen Praxisbezug verfügen.

Mehr dazu finden Sie auf der Seite Über Uns – Beim Wirtschaftsprüfer dreifach gut beraten.

Rechnungswesen

Unser klassisches Leistungsspektrum umfasst die Erstellung und Prüfung von Buchführung und Jahresabschluss. Bei diesen Tätigkeiten der so genannten externen Rechnungslegung, also solche Bestandteile des Rechnungswesens, die sich an Externe wie Gesellschafter, Finanzamt, Banken usw. richten, haben wir in unserer beruflichen Praxis zwangsläufig auch mit dem internen Rechnungswesen zu tun. Letztere sind Rechnungslegungsinstrumente, die sich im Wesentlichen an Vorstand und Geschäftsführung richten.

Instrumente der internen Rechnungslegung sind die Kostenrechnung, Planungsrechnungen wie Ertrags-, Liquiditäts- und Finanzplan und das Controlling als übergeordnete Funktion.

Investition und Finanzierung

Die Verfahren der Investitionsrechnung gehören ebenfalls zu unserem Berufsbild. Im engen Zusammenhang damit steht häufig die Frage der Finanzierung einschließlich der Möglichkeit, Fördermittel zu erhalten. In der Verbindung von Investition und Finanzierung ermöglicht die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit eines Projektes bzw. die optimale Auswahl bei Investitionsalternativen.

Selbstverständlich beurteilen wir bei Finanzierungsfragen auch die Gesamtfinanzierung von Unternehmen und beraten Sie beim Umgang mit Geldgebern wie z.B. Kreditinstituten.

Businessplan

Der Businessplan ist eine Kombination aus Planungsrechnungen, Investition und Finanzierung. Ein Businessplan kann nicht nur von Existenzgründern aufgestellt werden sondern ist mittlerweile auch fester Bestandteil von Kreditbeurteilungsunterlagen, insbesondere bei größeren Projekten.

Ziel des Businessplans ist vornehmlich, dass sich der Existenzgründer oder der Investor mit den Chancen und Risiken des Vorhabens auseinandersetzt. Er dient also zuerst der Selbstvergewisserung, und nur, wenn man von seinem Vorhaben selbst überzeugt ist kann es einem gelingen, auch andere für das Projekt einzunehmen.

Risikomanagement

Bereits 1999 wurde das KonTraG der § 91 Absatz 2 in das Aktiengesetz eingeführt, nach dem der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem). Es ist nicht ernsthaft umstritten, dass diese Regelung aus dem AktG Ausstrahlungswirkung auch auf die Geschäftsführer anderer Gesellschaftsformen hat.

Kernbestandteil jeder Abschlussprüfung ist die Aufnahme und Beurteilung des Internen Kontrollsystems (IKS). Ausgabe des IKS ist die Vermeidung von Fehlern in der internen Unternehmensorganisation und der Schutz vor Vermögensverlusten, z.B. vor Diebstahl usw. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen IKS gehört zum Pflichtenheft eines jeden Geschäftsführers, wenn er sich vor Schadensersatzansprüchen schützen möchte. Ein IKS ist die Vorstufe des Risikomanagements.

Das Risikomanagement wiederum setzt sich zusammen aus den Bestandteilen Risikoerkennung, Risikosteuerung, Risikoanalyse und Risikoüberwachung. Auch das Risikomanagement gehört zum Gegenstand der Abschlussprüfung, z.B. bei der Beurteilung der Unternehmensfortführung, bei der Prüfung des Lageberichts und bei der Prüfung nach § 53 HGrG.

Unternehmensnachfolge

Bei der Beratung in Fragen der Unternehmensnachfolge kommen uns unsere Kenntnisse der Unternehmensbewertung zur Ermittlung von Kaufpreisen, Abfindungs- und Auseindersetzungsentgelte zu Gute.

Aber auch Detailprobleme wie den Fragen „Was passiert mit der Altersvorsorge, z.B. einer Pensionszusage“ und „Wie organisiere ich meine Nachfolge“ gehören zu unserem Beratungsrepertoir.

Rechtsformwahl

Wir beraten Sie nicht nur bei der Frage, welches die geeignete Rechtsform für Sie ist, z.B. KG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG usw., sondern auch, wie Sie möglichst steuerneutral von einer in die andere Rechtsform wechseln, also ein Unternehmen umwandeln. Wir führen Steuerbelastungsvergleiche durch und beraten Sie, was Sie bei den einzelnen Rechtsformen zu beachten haben.

Öffentliche Unternehmen

Öffentliche Unternehmen insbesondere von Ländern und Kommunen wie rechtlich unselbständige Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (BgA, Eigenbetriebe) oder rechtlich selbständige Eigengesellschaften müssen spezifische Themen beachten.

Aus unserer langjährigen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung von Öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen verfügen wir um ein umfangreiches Beratungs-Know-how bei den Problemfeldern Beihilfe, Compliance und Korruptionsprävention.

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